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Bild: Seelandschaft - Steuernews für Mandanten Steuerberater, Bremerhaven, Oyten, Verden, Wirtschaftsprüfer
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Private Veräußerungsgeschäfte

Inhalt

Private Veräußerungsgeschäfte 

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.

Freigrenze

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: sommart - stock.adobe.com

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Neben der klassischen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung verhelfen wir Ihnen mit dem universellen Leistungsangebot unserer Steuerberatungkanzleien in Bremerhaven, Verden, Oyten und Landau in der Pfalz zu Ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg. Dabei ist das Fachwissen und Einfühlungsvermögen unserer Mitarbeiter maßgeblich beteiligt.

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