Trotz sorgfältiger Recherche sind die Angaben ohne Gewähr! Unser Terminkalender nennt die grundsätzliche Steuerfälligkeit und die Zahlungstermine für das Jahr 2011. In einigen Bundesländern gelten abweichende Termine. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt, Gemeindesteueramt, der IHK, Ihrem Berufsverband oder nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wichtige Änderung bei den Schonfristen
Bis zum 31.12.2003 gilt:
Bei verspäteter Zahlung (und Voranmeldung) bis zu fünf Tagen werden keine Zuschläge erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Abgabe-Schonfrist entfällt in Zukunft. Weitere Hinweise zu Abgabe- und Zahlungsterminen finden Sie in unserem Mandantenrundschreiben S1/2002.
Ab dem 1.1.2004 gilt:
Die Zahlungsschonfrist verkürzt sich von fünf auf drei Tage. Nähere Informationen finden Sie in unseren Mandantenrundschreiben S1/2003 und S2/2003.
Scheckzahlungen ab 2007
Bei Hingabe oder Einreichung von Schecks gilt die Zahlung bislang am Tag des Eingangs bei dem Finanzamt als entrichtet. Durch das Jahressteuergesetz 2007 soll insoweit eine rechtliche Änderung eintreten. Für nach dem 31.12.2006 bei der Finanzverwaltung eingehende Schecks soll die Zahlung erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet gelten. Nähere Informationen finden Sie in unseren Mandantenrundschreiben S1/2006.
